Schutzstandards für Minderjährige
§ 1. Präambel
In Anbetracht der sich aus dem Gesetz vom 13. Mai 2016 über die Bekämpfung sexualstraftatbezogener Gefährdungen und den Schutz Minderjähriger ergebenden Verpflichtung, für Anbieter hotelbezogener und touristischer Dienstleistungen sowie für sonstige Einrichtungen der gemeinschaftlichen Unterbringung Standards einzuführen, die erforderlich sind, um den Schutz Minderjähriger zu gewährleisten, und in Anerkennung der bedeutenden Rolle der Wirtschaft bei der Gewährleistung der Achtung der Rechte von Kindern, insbesondere des Rechts auf Schutz ihrer Würde und Freiheit vor allen Formen von Misshandlung, übernimmt das Hotel Hit dieses Dokument als Muster für Standards, Grundsätze und Verfahren für den Verdachtsfall, dass einem im Hotel Hit anwesenden Kind Schaden zugefügt wird, sowie zur Prävention solcher Gefährdungen.
§ 2. Allgemeine Bestimmungen
1. Das Hotel Hit führt seine operative Tätigkeit mit höchstem Respekt für die Menschenrechte, insbesondere die Rechte der Kinder als besonders schutzbedürftiger Personen, aus.
2. Das Hotel Hit erkennt seine Rolle bei der Ausübung gesellschaftlich verantwortlicher Unternehmensführung und bei der Förderung erwünschter sozialer Verhaltensweisen an.
3. Das Hotel Hit betont insbesondere die Bedeutung der rechtlichen und gesellschaftlichen Pflicht, die Strafverfolgungsbehörden über jeden Verdacht einer Straftat zum Nachteil von Kindern zu informieren, und verpflichtet sich, sein Personal in diesem Bereich zu schulen.
4. Das Hotel Hit verpflichtet sich, das Personal über Umstände zu informieren, die darauf hindeuten, dass ein sich im Haus befindliches Kind möglicherweise misshandelt wird, sowie über Maßnahmen zur schnellen und angemessenen Reaktion auf solche Situationen zu schulen.
§ 3. Definitionen
1. Kind – jede Person unter 18 Jahren;
2. Misshandlung eines Kindes – die Begehung einer strafbaren Handlung zum Nachteil eines Kindes durch irgendeine Person, einschließlich eines Mitglieds des Personals, oder eine Gefährdung des Wohls des Kindes, einschließlich Vernachlässigung. Zum Nachteil von Kindern können alle Straftaten begangen werden, die auch gegen Erwachsene begangen werden, sowie zusätzlich Straftaten, die ausschließlich gegen Kinder begangen werden können (z. B. sexueller Missbrauch gemäß Art. 200 des Strafgesetzbuches). Aufgrund der Besonderheiten touristischer Einrichtungen, in denen leicht die Möglichkeit zur Isolierung entstehen kann, sind Straftaten, die dort am häufigsten vorkommen können, solche gegen die sexuelle Selbstbestimmung und die Sittlichkeit, insbesondere Vergewaltigung (Art. 197 StGB), sexueller Missbrauch bei Unzurechnungsfähigkeit oder Wehrlosigkeit (Art. 198 StGB), sexueller Missbrauch aufgrund von Abhängigkeits- oder Krisensituationen (Art. 199 StGB), sexueller Missbrauch einer Person unter 15 Jahren (Art. 200 StGB), Grooming (Verführung Minderjähriger mittels Fernkommunikationsmitteln – Art. 200a StGB);
3. Aufsichtsperson des Kindes – die zur Vertretung des Kindes berechtigte Person, insbesondere dessen Elternteil oder gesetzlicher Vormund. Im Sinne der Standards gilt auch ein Pflegeelternteil als Aufsichtsperson;
4. Personal – eine im Hotel Hit beschäftigte Person auf Grundlage eines Arbeitsvertrags, eines zivilrechtlichen Vertrags oder ein Mitglied einer Organisation.
§ 4. Grundsätze zur Identifizierung eines sich im Hotel aufhaltenden Kindes und seiner Beziehung zur erwachsenen Begleitperson
1. Bei Aufnahme eines Kindes in das Hotel Hit ist, sofern möglich, stets die Identifizierung des Kindes und seiner Beziehung zu der erwachsenen Begleitperson vorzunehmen.
2. Die Identifizierung des Kindes durch das Empfangspersonal ist in untypischen oder verdächtigen Situationen, die auf ein Risiko der Misshandlung des Kindes hinweisen, verpflichtend.
3. Zur Identifizierung des Kindes und seiner Beziehung zur erwachsenen Begleitperson sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
1) nach der Identität des Kindes und nach dem Verhältnis des Kindes zur Person, mit der es ins Hotel gekommen ist oder die sich im Hotel aufhält, fragen. Zu diesem Zweck kann um Vorlage eines Ausweisdokuments des Kindes oder eines anderen Dokuments gebeten werden, das bestätigt, dass die erwachsene Person das Recht zur Fürsorge für das Kind hat (z. B. Personenstandsstandsauszug, gerichtliche Entscheidung). Fehlt ein Ausweisdokument, kann nach den Daten des Kindes (Vorname, Nachname, Adresse, PESEL-Nummer) gefragt werden;
2) bei fehlenden Dokumenten, die die Verwandtschaft zwischen dem Kind und der erwachsenen Person belegen, sollen sowohl die erwachsene Person als auch das Kind nach ihrem Verhältnis zueinander befragt werden;
3) wenn die erwachsene Person nicht die Aufsichtsperson des Kindes ist, ist zu fragen, ob sie ein Dokument vorlegen kann, das die Zustimmung der Aufsichtspersonen des Kindes zur gemeinsamen Reise der erwachsenen Person mit dem Kind bestätigt (z. B. eine schriftliche Erklärung, die die Zustimmung mindestens eines Elternteils/gesetzlichen Vormunds des Kindes enthält);
4) wenn die erwachsene Person kein Zustimmungsdokument der Aufsichtspersonen des Kindes vorlegt, ist die Telefonnummer der genannten Personen zu erfragen, um anzurufen und die Anwesenheit des Kindes im Hotel mit einer unbekannten erwachsenen Person im Wissen und mit Zustimmung der Aufsichtspersonen zu bestätigen.
4. Bei Widerstand der erwachsenen Person, ein Dokument des Kindes oder Auskünfte über das Verhältnis vorzulegen, ist zu erklären, dass die Maßnahme der Sicherheit der im Hotel Hit untergebrachten Kinder dient und diese Pflicht sich aus den allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften ergibt.
5. Wenn das Gespräch Zweifel an der erwachsenen Person und an ihren Absichten, dem Kind Schaden zuzufügen, nicht ausräumt, ist diskret die Empfangsleitung oder eine von ihr benannte Person zu informieren. Um keine Verdachtsmomente zu wecken, kann man sich z. B. auf die Notwendigkeit berufen, Geräte im Hinterbereich der Rezeption zu benutzen, und die erwachsene Person bitten, mit dem Kind in der Lobby, im Restaurant oder an einem anderen Ort zu warten.
6. Ab dem Zeitpunkt, an dem die ersten Zweifel aufkamen, sollten sowohl das Kind als auch die erwachsene Person von Personal ständig beobachtet werden und nicht unbeaufsichtigt bleiben.
7. Die Empfangsleitung oder eine von ihr benannte Person entscheidet, ob die Polizei zu informieren ist oder übernimmt im Zweifelsfall das Gespräch mit der verdächtigen erwachsenen Person, um weitere Erklärungen zu erhalten.
8. Bestätigt das Gespräch den Verdacht eines Versuchs oder einer Begehung einer Straftat zum Nachteil des Kindes, informiert die Vorgesetzte die Polizei. Weiterhin gelten die Grundsätze für Umstände, die auf eine Misshandlung des Kindes hinweisen.
9. Wenn Mitarbeiter anderer Abteilungen Zeugen untypischer oder verdächtiger Situationen werden (z. B. Reinigungsdienst, Zimmerpersonal, Bar- und Restaurantmitarbeiter, Sicherheitskräfte), müssen sie unverzüglich den Hoteldirektor oder eine von ihm benannte Person informieren, die über geeignete Maßnahmen entscheidet.
§ 5. Grundsätze und Verfahren für Reaktionen bei begründetem Verdacht, dass das Wohl eines sich auf dem Gelände des Hotels Hit befindlichen oder die Leistungen des Hotels Hit nutzenden Kindes gefährdet ist
1. Das Personal verfügt über Wissen und achtet im Rahmen seiner dienstlichen Pflichten auf Risikofaktoren und Anzeichen von Kindesmisshandlung.
2. Das Personal ist verpflichtet, den Hoteldirektor unverzüglich über jeden Verdacht einer Kindesmisshandlung zu informieren.
3. Die Intervention wird vom Hoteldirektor durchgeführt, der eine andere Person mit dieser Aufgabe betrauen kann, es sei denn, die Maßnahmen des Personals sind hierfür ausreichend.
4. Ein begründeter Verdacht auf Kindesmisshandlung liegt vor, wenn:
1) das Kind dem Personal gegenüber den Missbrauch offenbart hat;
2) das Personal Misshandlungen beobachtet hat;
3) das Kind äußere Verletzungszeichen aufweist (z. B. Kratzspuren, Blutergüsse) und auf Nachfrage inkohärent und/oder chaotisch antwortet oder in Verlegenheit gerät oder andere Umstände vorliegen, die auf Misshandlung hindeuten können, z. B. Auffinden pornografischen Materials mit Beteiligung von Kindern im Zimmer einer erwachsenen Person;
4) die Aufsichtsperson des Kindes oder eine Drittperson den Missbrauch meldet.
5. Bei dem Verdacht, dass ein Kind durch ein anderes im Hotel anwesendes Kind misshandelt wurde (z. B. während Gruppenaktivitäten), ist ein Gespräch mit dem verdächtigten Kind (möglichst in Anwesenheit dessen Aufsichtsperson) und mit der Aufsichtsperson des verdächtigen Kindes sowie gesondert mit dem betroffenen Kind (möglichst in Anwesenheit dessen Aufsichtsperson) und dessen Aufsichtsperson zu führen.
6. Bei dem Verdacht, dass ein Kind durch ein anderes Kind körperliche Gesundheitsschädigung, sexuellen Missbrauch erlitten hat oder dessen Leben bedroht ist bzw. es wiederholter körperlicher Gewalt, wiederholter psychischer Gewalt oder wiederholter beunruhigender Verhaltensweisen ausgesetzt ist, ist die intervenierende Person zusätzlich verpflichtet, eine Anzeige wegen des Verdachts einer Straftat zu erstatten oder das zuständige Familiengericht zu informieren.
7. Bei dem Verdacht, dass ein Kind durch seine Aufsichtsperson bzw. die im Hotel anwesende Person in Form von:
1) körperlicher Gewalt mit Gesundheitsgefährdung, sexuellem Missbrauch und/oder Lebensbedrohung misshandelt wird, ist das Personal verpflichtet, die Sicherheit des Kindes zu gewährleisten, es von der verdächtigen Aufsichtsperson/Person zu trennen und die Polizei unter der Nummer 112 oder 997 zu informieren;
2) sonstigen Straftaten betroffen ist, ist die intervenierende Person verpflichtet, die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu informieren und eine Anzeige wegen des Verdachts einer Straftat zu erstatten;
3) einmaliger sonstiger körperlicher Gewalt (z. B. Ohrfeigen, Schubsen, Stupsen), psychischer Gewalt (z. B. Demütigung, Diskriminierung, Lächerlichmachen) oder sonstiger beunruhigender Verhaltensweisen (z. B. Schreien, unangemessene Kommentare) besteht, ist das Personal verpflichtet, die Sicherheit des Kindes zu gewährleisten und ein Gespräch mit der Aufsichtsperson/der verdächtigen Person zu führen; bei wiederholter Gewalt ist die intervenierende Person verpflichtet, das zuständige Sozialamt zu informieren und gleichzeitig beim Familiengericht einen Antrag auf Einsicht in die Familiensituation zu stellen.
8. Wenn ein Mitglied des Personals den Verdacht hat, dass das Kind durch Dritte (einschließlich eines Mitarbeiters) in folgender Form misshandelt wird:
1) körperliche Gewalt mit Gesundheitsgefährdung, sexueller Missbrauch und/oder Lebensbedrohung, ist das Personal verpflichtet, die Sicherheit des Kindes zu gewährleisten, es von der verdächtigen Person zu trennen und die Polizei unter Nr. 112 oder 997 zu informieren;
2) andere Arten von Straftaten, ist das Personal verpflichtet, die Sicherheit des Kindes zu gewährleisten, es von der verdächtigen Person zu trennen und die Polizei oder Staatsanwaltschaft schriftlich zu informieren, indem eine Anzeige wegen des Verdachts einer Straftat eingereicht wird;
3) einmalige sonstige körperliche Gewalt (z. B. Ohrfeigen, Schubsen, Stupsen) oder psychische Gewalt (z. B. Demütigung, Diskriminierung, Lächerlichmachen), ist das Personal verpflichtet, die Sicherheit des Kindes zu gewährleisten und es von der verdächtigen Person zu trennen. Die intervenierende Person ist verpflichtet, die Zusammenarbeit mit der die Kindesmisshandlung verursachenden Person zu beenden;
4) sonstige beunruhigende Verhaltensweisen (z. B. Schreien, unangemessene Kommentare), ist das Personal verpflichtet, die Sicherheit des Kindes zu gewährleisten, es von der verdächtigen Person zu trennen, und die intervenierende Person ist verpflichtet, ein disziplinierendes Gespräch zu führen und bei ausbleibender Besserung die Zusammenarbeit zu beenden.
9. Bei Verdacht auf Kindesmisshandlung ist zu verhindern, dass das Kind und die verdächtige Person das Hotel verlassen.
10. In begründeten Fällen kann eine Bürgerfestnahme der verdächtigen Person vorgenommen werden. In einem solchen Fall ist die festgehaltene Person bis zum Eintreffen der Polizei von zwei Mitarbeitern beaufsichtigt in einem separaten Raum fernab der Sicht anderer Gäste zu halten.
11. In jedem Fall ist für die Sicherheit des Kindes zu sorgen. Das Kind sollte bis zum Eintreffen der Polizei durch einen Mitarbeiter betreut werden.
12. Bei begründetem Verdacht, dass eine Straftat im Zusammenhang mit Kontakt des Kindes mit biologischem Material des Täters (Sperma, Speichel, Hautschuppen) vorliegt, ist nach Möglichkeit zu verhindern, dass das Kind sich wäscht oder isst/trinkt, bis die Polizei eintrifft.
13. Nach der Übernahme des Kindes durch die Polizei sind die Aufzeichnungen der Videoüberwachung sowie weitere relevante Beweismittel (z. B. Dokumente) zum Vorfall zu sichern und auf Anforderung der Behörden deren Kopie per Einschreiben oder persönlich an die Staatsanwaltschaft oder die Polizei zu übergeben.
14. Das Personal und die intervenierende Person sind verpflichtet, eine dienstliche Niederschrift über den Vorfall und die ergriffenen Maßnahmen anzufertigen. Die Niederschrift kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen.
15. Nach der Intervention ist der Vorfall in das Verzeichnis der das Wohl des Kindes gefährdenden Ereignisse einzutragen. Das Verzeichnis wird von einer vom Hoteldirektor benannten Person geführt.
§ 6. Einstellung von Personen zur Arbeit mit Kindern
1. Alle mit Kindern arbeitenden Personen müssen für diese sicher sein, was u. a. bedeutet, dass ihre Beschäftigungshistorie belegen sollte, dass sie in der Vergangenheit kein Kind geschädigt haben.
2. Personal, das vom Hotel für Tätigkeiten im Bereich Bildung, Freizeit und Betreuung von Kindern eingestellt wird, ist verpflichtend im Register der Täter sexualstraftatbezogener Delikte zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt durch Ausdrucken der Suchergebnisse in dem Register mit eingeschränktem Zugriff, das anschließend der Personalakte der überprüften Person beigefügt wird. Die Überprüfung ist jährlich zu wiederholen.
3. Alle Beschäftigten, die mit Kindern arbeiten, einschließlich Personen, die potenziell Kontakt zu Kindern haben könnten, sollten eine Erklärung über das Nichtvorliegen von Vorstrafen sowie darüber abgeben, dass keine Verfahren wegen Taten gegen Kinder gegen sie anhängig sind.
§ 7. Grundsätze zur Gewährleistung sicherer Beziehungen zwischen Personal und Kind
1. Grundprinzip aller vom Personal getroffenen Maßnahmen ist das Handeln zum Wohl des Kindes und in dessen bestem Interesse.
2. Das Personal behandelt das Kind mit Respekt und berücksichtigt dessen Würde und Bedürfnisse. Gewaltanwendung gegenüber einem Kind in jeglicher Form ist unzulässig. Das Personal handelt im Rahmen geltenden Rechts, interner Vorschriften der Organisation und seiner Zuständigkeiten.
3. Das Personal ist verpflichtet, eine professionelle Beziehung zu Kindern zu wahren und in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Reaktion, Mitteilung oder Handlung gegenüber dem Kind der Situation angemessen, sicher, gerechtfertigt und fair gegenüber anderen Kindern ist.
4. Es ist untersagt, das Kind zu beschämen, zu erniedrigen, zu vernachlässigen oder zu beleidigen. Es darf nicht auf das Kind geschrien werden, außer in Situationen, die sich aus der Sicherheit des Kindes oder anderer Kinder ergeben.
5. Es dürfen keine sensiblen Informationen über das Kind gegenüber Unbefugten, einschließlich anderer Kinder, offengelegt werden. Dies umfasst das Bild des Kindes sowie Informationen über seine familiäre, wirtschaftliche, medizinische, betreuende und rechtliche Situation.
6. Das Personal ist verpflichtet, den Kindern zu versichern, dass sie, wenn sie sich in einer Situation, wegen konkreten Verhaltens oder Worten unwohl fühlen, dies dem Hotelpersonal mitteilen können und eine angemessene Reaktion und/oder Hilfe erwarten dürfen.
7. Kindern darf kein Alkohol, Tabakwaren oder illegale Substanzen angeboten werden, und diese dürfen nicht in Gegenwart von Kindern konsumiert werden.
8. Jede gewalttätige Handlung gegenüber einem Kind ist unzulässig.
9. Der Kontakt mit Kindern sollte ausschließlich während der Arbeitszeit erfolgen und den Aufgaben des Personals entsprechen. Es ist untersagt, Kinder in die eigene Wohnung einzuladen oder sich außerhalb der Arbeitszeit mit ihnen zu treffen. Dies gilt auch für Kontakte über private Kommunikationswege (privates Telefon, E-Mail, Messenger, Social-Media-Profile).
§ 8. Schlussbestimmungen
1. Die Richtlinie tritt am 15. Februar 2024 in Kraft.
2. Das Hotel stellt die Standards auf seiner Website sowie an der Rezeption zur Verfügung.